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Stellungnahmen (Positionen der BAG-SB und durch die BAG-SB miterarbeitete Standpunkte anderer Gremien sowie ausgewählte weitere Papiere)

28.06.2010
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. informiert über das Inkrafttreten der P-Konto Regelungen zum 01.07.2010
Gesetzesreform soll neue Chancen für Menschen in Überschuldungsnotlagen bringen

Pressemitteilung Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung vom 28. Juni 2010
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) weist auf die gesetzliche Neuregelung zur Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos zum 1. Juli 2010 hin.

Künftig können Kunden mit ihrer Bank vereinbaren, dass ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Pro Jahr sind bundesweit mehrere Millionen Bürger von Kontopfändungen betroffen. Dies führt häufig zur Kündigung und zum Verlust des Kontos.

Durch die Neuregelung will der Gesetzgeber erreichen, dass Schuldnern auch bei einer Kontopfändung ein ausreichender Betrag zu Sicherstellung der Existenz verbleibt, um unabdingbaren Zahlungsverpflichtungen wie z. B. für Miete, Strom und Lebensunterhalt weiterhin nachkommen zu können. Auf dem P-Konto ist grundsätzlich ein Sockelbetrag von 985,15 Euro unpfändbar. Sind Ehepartner und Kinder im Haushalt vorhanden, für die Unterhalt geleistet wird, so kann der Sockelbetrag erhöht werden. Das Gesetz sieht hier eine Staffelung vor. Zum Beispiel liegt der Freibetrag bei einer Alleinerziehenden mit 1 Kind im Haushalt dann bei rd. 1.355 Euro, bei einem Ehepaar mit 2 Kindern sind es rd. 1.769 Euro. 

Voraussetzung für eine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages ist die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung bei der kontoführenden Bank. Die Bescheinigung kann vom Arbeitgeber, der Familienkasse, den Sozialleistungsträgern sowie von Rechtsanwälten oder auch den staatlich anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen ausgestellt werden.

Bisher mussten Schuldner in jedem Fall bei einer Kontopfändung einen Antrag beim Vollstreckungsgericht bzw. bei der Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger stellen, um eine Freigabe des gepfändeten Kontos zu erreichen. Dies ist durch die Neuregelung nicht mehr erforderlich. Allerdings können Schuldner bis Ende 2011 wählen, ob sie sich gegen Kontopfändung mit Hilfe eines P-Kontos zur Wehr setzen oder eine Freigabe des Girokontos mit einem Beschluss des Vollstreckungsgerichtes herbeiführen. Bis Ende 2011 gelten nämlich das alte und neue Kontopfändungsschutzrecht parallel. Ab 2012 gilt dann nurmehr das neue Recht.

Mit der vorliegenden Reform hat der Gesetzgeber eine Reihe weiterer Detailpunkte beim Kontopfändungsschutz geändert. So sind beispielsweise Sozialleistungen künftig bei einer Kontopfändung 14 Tage vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt (bisher 7 Tage). Aufgrund der Vielschichtigkeit der Thematik wird Betroffenen empfohlen, fachkundigen Rat bei einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt einzuholen. Die Adressen der örtlich zuständigen Beratungsstellen sind im Internet unter www.meine-schulden.de oder http://bag-sb.de/index.php?id=24 zu finden.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) begrüßt grundsätzlich die Einführung des Pfändungsschutzkontos. Damit, so die Geschäftsführerin Claudia Kurzbuch, wird sichergestellt, dass finanziell in Not geratene Menschen weiterhin am Zahlungsverkehr teilnehmen können und vor wirtschaftlicher wie auch sozialer Ausgrenzung geschützt werden. Problematisch sei allerdings, dass lediglich ein bereits bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden könne. Damit greift nach Ausführungen von Kurzbuch die Neuregelung nicht für Personen, die über kein Konto mehr verfügen. Dies sind schätzungsweise mehrere hunderttausend Personen bundesweit. Diese Regelungslücke muss aus Sicht der BAG-SB geschlossen werden. Daher bleibe die Forderung erhalten, dass der Gesetzgeber ein grundsätzliches gesetzlich verbrieftes Recht auf Girokonto schafft. Die zu erwartende Arbeitsbelastung für die Beratungsstellen macht nochmals den dringenden Bedarf für eine ausreichende Finanzierung von Schuldnerberatung deutlich.

Weitere Auskünfte:
Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V.
Friedrichsplatz 11, 34117 Kassel,
Tel. 0561 – 77 10 93
Mail: bag-schuldnerberatung(at)t-online.de
www.bag-sb.de


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Hier finden Sie den vollständigen Text der Presseerklaerung:
P-Konto_Presseerklaerung_BAG-SB.pdf

     
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