14.04.2021

Ver- und Überschuldung im Entwurf des 6. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung


Seit 2001 legt die Bundesregierung in jeder Legislaturperiode einen Armuts- und Reichtumsbericht (ARB) vor. Zum nun vorliegenden Entwurf des 6. ARB (Langfassung) haben sich die in der AGSBV zusammengeschlossenen Verbände gemeinsam geäußert und begrüßen, dass das Thema Verschuldung und Überschuldung wieder in eigenen Abschnitten Berücksichtigung findet. Gleichzeitig muss festgestellt werden, dass eine tiefergreifende Analyse zur Überschuldungsproblematik im Bericht fehlt. Ebenso fehlt das Thema Ver- und Überschuldung in der Kurzfassung des 6. ARB (59 Seiten) vollständig - obwohl davon auszugehen ist, dass diese gegenüber der Langfassung (539 Seiten) in der Öffentlichkeit sehr viel eher wahrgenommen wird. 

Der Paritätische Gesamtverband merkt in seiner Stellungnahme dazu an: "Ver- und Überschuldung betreffen aber typischerweise Haushalte in den “unteren” Lebenslagen und wirken sich erheblich auf diese aus. Ganz praktisch reduzieren Schulden das zur Verfügung stehende Einkommen, so dass Einkommen zwar in den Daten berücksichtigt wird, es aber bei ver- und überschuldeten Menschen faktisch nur zum Teil tatsächlich zur Verfügung steht. Ver- und Überschuldung erzeugen zudem in erheblichem Maße Stress. Durch die Nichtberücksichtigung der Verschuldung ist davon auszugehen, dass das Ausmaß der Deprivation von Haushalten in den “unteren” Lebenslagen signifikant untererfasst wird. Weiter heißt es in der Stellungnahme der Paritäten: "Eine augenfällige Veränderung wurde auch in den verwandten Bezeichnungen vorgenommen. Der Begriff des Reichtums wurde konsequent vermieden, die Typologie “Reichtum” durch die der “Wohlhabenheit” ersetzt." - mit berechtigter Kritik.

Die Feststellung im Entwurf des 6. ARB, dass ein „Bedarf an individualisierter, lebensweltorientierter Schuldnerberatung“ (S. 95) besteht, wird von uns begrüßt, unterstützt und bekräftigt. Die bestehenden Beratungskapazitäten reichen dazu nicht aus. Entsprechen wiederholen wir unsere Forderung nach einem einklagbaren gesetzlicher Anspruch auf kostenfreien Zugang zur Schuldnerberatung für alle Ratsuchenden (Recht auf Schuldnerberatung).