21.02.2020

Endlich eine zweite Chance für Schuldner*innen


Mit dem vergangene Woche veröffentlichten <link https: www.bmjv.de shareddocs gesetzgebungsverfahren dokumente>Referentenentwurf eines Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens schlägt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine längst fällige Verbesserung zum Erreichen eines wirtschaftlichen Neuanfangs natürlicher Personen vor, befindet die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB). Der Fachverband der Schuldnerberatungspraxis begrüßt die seit vielen Jahren geforderte Verkürzung der privaten Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre nachdrücklich.

Durch die geplante Verkürzung der Verfahrensdauer und der Speicherfristen bei den Kreditauskunfteien ist eine spürbare Veränderung der Zukunftschancen für die überschuldeten Haushalte zu erwarten. „Mit dem Insolvenzverfahren allein ist es ja nicht getan“, erklärt BAG-SB Geschäftsführerin Ines Moers. In der Regel seien die betroffenen Menschen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vier bis sechs Jahre überschuldet, hätten mit den Gläubigern verhandelt und selbst bei erfolgreicher Erteilung der Restschuldbefreiung sei die SCHUFA und viele andere Auskunfteien noch weitere drei Jahre belastet. Unvorhergesehene Lebensereignisse wie Krankheit, Arbeitsplatzverlust oder gescheiterte Selbstständigkeit sind nach wie vor die entscheidenden Auslöser einer Überschuldung. Die geplante Änderung stellt endlich eine Grundlage für eine realistische zweite Chance für Überschuldete dar.

Der Entwurf verfolgt nach Angaben des BMJV das Ziel, allen natürlichen Personen eine voraussetzungslose Restschuldbefreiung binnen drei Jahren zu ermöglichen. Die zuletzt mit der Reform von 2014 trotz massiver Kritik aus allen Bereichen des Insolvenzrechts eingeführte Koppelung von Mindestbefriedigungsquote und verkürzter Verfahrenslaufzeit wird damit durch eine der wirtschaftlichen Realität angepasste Lösung ersetzt.

Neben der wesentlichen Zustimmung üben die Praktiker*innen auch Kritik an dem Referentenentwurf. Statt die Sperrfrist (§ 287a InsO) für einen zweiten Insolvenzantrag von 10 auf 13 Jahre zu erhöhen, die keinem der Beteiligten etwas nützt, schlagen sie eine Aufstockung der Mittel für die Insolvenzberatung als wirkungsvolleren Weg vor, um sog. „Drehtüreffekte“ zu vermeiden. „Wir setzen uns für eine Soziale Schuldnerberatung ein, die nicht nur reine Insolvenzabwicklung betreibt“, erklärt Moers. Doch Sozialberatung brauche Zeit: für Gespräche, Verhandlungen und Veränderungen.“ Vorstandsmitglied Frank Wiedenhaupt betont darüber hinaus, dass die Restschuldbefreiung weiterhin gerade bei ehemaligen Selbstständigen nicht für alle Forderungen gelte, wie z.B. die Sozialversicherungsbeträge für Mitarbeitende. „Ein wirtschaftlicher Neuanfang ist dadurch gerade für diese Schuldnergruppe weiterhin nicht möglich, wichtige neue Existenzgründungen werden unmöglich.“

Hintergrund: Im Dezember 2019 hatte Justizministerin Lambrecht den Zeitplan für die anstehenden insolvenzrechtlichen Reformpakete vorgestellt. In drei Gesetzespaketen soll die EU-Richtlinie <link https: eur-lex.europa.eu legal-content de txt>2019/1023 in nationales Recht implementiert werden. Mit dem Referentenentwurf bestätigte das BMJV nun, dass auch allen natürlichen Personen eine Restschuldbefreiung innerhalb von drei Jahren ermöglicht und die Speicherungsfristen in den Auskunfteien verkürzt werden sollen.

 

Pressemitteilung und Referentenentwurf unter <link http: www.bag-sb.de positionen>www.bag-sb.de/positionen