28.11.2019

Pfändungsschutzkonto: Aufruf "Stoppt die Bürokratisierung durch das P-Konto-Fortentwicklungsgesetz!"


Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) unterstützt zusammen mit einer Vielzahl anderer Verbände und Einzelpersonen den öffentlichen Aufruf von Prof. Dr. Georg Bitter, Prof. Dr. Hugo Grote und RA Lutz G. Sudergat an das BMJV und die Bundesregierung, die zweifelsfrei dringend benötigte Gesetzesreform zum Pfändungsschutzkonto keinesfalls in der vorgelegten Form zu verabschieden, sondern grundlegend zu überarbeiten. Schließen Sie sich unserem Aufruf an unter <link http: www.zip-online.de pkofog>www.zip-online.de/pkofog
Ist das Pfändungsschutzkonto noch für die Praxis zu retten? –
Stoppt die Bürokratisierung durch das P-Konto-Fortentwicklungsgesetz!
Selten bringt eine das Bankrecht betreffende Materie Banker, Verbraucherschützer und Wissenschaftler in fast einhelliger Kritik zusammen. Der Diskussionsentwurf eines Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes (PKoFoG) – sein Titel so sperrig wie der Inhalt – hat dieses Kunststück vollbracht (vgl. nur Grote, ZInsO 2019, 882 ff.; Sudergat, WM 2019 1196 ff.; Saager, ZVI 2019, 125 f.; Einwände auch bei Busch, ZVI 2019, 127 ff. sowie in den Stellungnahmen, einsehbar unter www.bmjv.de, Suchbegriff „PKoFoG“). Trotz erheblicher Kritik durch Verbände und Wissenschaft hält der am 15. 10. 2019 vorgelegte Referentenentwurf des BMJV im Kern an der Komplizierung des Pfändungsschutzes fest.
Worum geht es?
Die Regelung zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) in §§ 850k ff. ZPO ist schon jetzt aufgrund ihrer Komplexität schwer verständlich und in der Praxis kaum noch handhabbar. Nur noch wenige Rechtsanwender in Deutschland dürften in der Lage sein, jene Normen und deren weitere Ausdifferenzierung durch die Rechtsprechung zu durchdringen und damit das Recht fehlerfrei anzuwenden. Weder an den Schaltern der Zahlungsinstitute noch auf Seiten der Schuldnervertreter und Insolvenzverwalter kann der vom Gesetz geforderte Schutz des Existenzminimums deshalb praktisch umgesetzt werden.
Diese Praxisuntauglichkeit will besagter Referentenentwurf nicht nur verfestigen, sondern sogar noch verstärken. Auch wenn einige der neuen Regelungen sinnvoll erscheinen oder den Stand der Rechtsprechung übertragen, führen sie insgesamt nicht nur zu erheblichen Mehrbelastungen der Zahlungsinstitute, sondern erscheinen auch praktisch nicht umsetzbar. Der Rechtsschutz für die Schuldner wird ebenso erschwert wie der Kontenwechsel.
Gerade auf dem Gebiet des Kontopfändungsrechts, wo es einerseits um die Sicherung des Existenzminimums geht, andererseits jedes weitere Schutzdetail die kontoführenden Zahlungsinstitute mit Mehraufwand belastet, benötigen wir einfache, handhabbare Regelungen und keine „Bürokratiemonster“. Die nun geplante und auf einhellige Kritik gestoßene Regelung zur Fortsetzung des Pfändungsschutzes beim Kontenwechsel ist keine Hilfe für den Schuldner, sondern ein Instrument, das er unbedingt vermeiden sollte. Gleichzeitig lässt das Gesetz wesentliche Regelungen vermissen, die sich aus der Praxis aufdrängen und die auch im Zusammenhang mit eröffneten Insolvenzverfahren zu einer Entlastung der Beteiligten und zu einer Sicherung der Rechtsstellung der Betroffenen führen könnten.

Wir fordern daher das BMJV und die Bundesregierung auf, sich auf eine wirkliche „Diskussion“ mit Praxis und Wissenschaft einzulassen, diesen Entwurf für eine zweifelsfrei dringend benötigte Gesetzesreform keinesfalls in der vorgelegten Form zu verabschieden, sondern ihn grundlegend zu überarbeiten.

Insbesondere fordern wir:

  • eine Vereinfachung und Entbürokratisierung des Entwurfs, vor allem
  • die ersatzlose Streichung der Regelung zur Fortsetzung des Pfändungsschutzes beim Kontenwechsel (§ 850m ZPO-E),
  • die Vereinfachung des Pfändungsschutzes bei debitorischen Konten (§ 901 ZPO-E),
  • eine Reduzierung der überzogenen Mitteilungs- und Aufklärungspflichten (§ 908 ZPO-E) bei gleichzeitiger Vereinfachung der Vorschriften,
  • einen Stopp des unklaren Nebeneinanders von codierter Erklärung und Bescheinigung, stattdessen Freistellung von Sozialleistungen und Verpflichtung der Sozialleistungsträger (§ 903 Abs. 1 ZPO-E),
  • einen Automatismus bei der Einrichtung von P-Konten bei einer eingehenden Pfändung.
Auch im Insolvenzverfahren ist das P-Konto zu einem problematischen bürokratischen Hindernis geworden, das durch die Beteiligten nicht mehr handhabbar ist. Das P-Konto sollte daher dringend aus dem Insolvenzbeschlag herausgelöst und bestehende Pfändungen und Verstrickungen auf dem Konto sollten mit der Insolvenzeröffnung endgültig unwirksam werden.
Die Unterzeichner appellieren – über alle Interessengruppen hinweg – an den Gesetzgeber, den vorliegenden Entwurf eines PKoFoG grundlegend zu überarbeiten. Vorschläge aus der Praxis liegen dazu zu Genüge vor. Zu einer weiteren Zusammenarbeit mit den gesetzgebenden Organen erklären sich die Unterzeichner gerne bereit. (Quelle: ZIP 2019)
Weitere Informationen finden Sie <link internal-link>hier Direkt zum Aufruf und zur Unterzeichnung geht's <link http: www.zip-online.de pkofog _blank external-link-new-window>hier